Steuerliche Regelungen nach dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz

Das Bundesfinanzministerium hat in Abstimmung mit den Ländern ein Schreiben zu „Zweifelsfragen zu den steuerlichen Regelungen des Forstschäden-Ausgleichgesetzes (ForstSchAusglG)“ herausgegeben. In diesem finden Sie Konkretisierungen zu den gesetzlichen steuerlichen Billigkeitsregelungen, die sich im Zusammenhang mit der Einschlagsbeschränkung nach dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz ergeben.

Bitte beachten Sie, dass die steuerlichen Billigkeitsregeln nur in Anspruch genommen werden können, wenn die Einschlagsbeschränkung von 85 % des Frischholzeinschlags in der Holzart Fichte im laufenden Forstwirtschaftsjahr eingehalten wird.

Da es bisher nicht geregelt war, wie es sich steuerlich mit der eingeführten Bagatellregelung von 75 fm für nicht-buchführungspflichtige und buchführungspflichtige Kleinbetriebe verhält, möchten wir auf das nunmehr veröffentlichte Schreiben verweisen, in dem geregelt ist, dass bei einem ordentlichen Einschlag der Holzart Fichte im Zeitraum der Einschlagsbeschränkung von bis zu 75 Erntefestmetern (Efm) ohne Rinde aus Vereinfachungsgründen für steuerrechtliche Zwecke unterstellt wird, dass die Einschlagsbeschränkung eingehalten wurde (Schreiben des BMF IV C 7 -S 1916/20/10003 :002 DOK 2021/0848044 vom 27.07.2021 Nr. 2 Randnummer 8).

D.h., im Zeitraum vom 01.10.2020 bis zum 30.09.2021 können sowohl von nicht-buchführungspflichtigen und buchführungspflichtigen Kleinbetrieben 75 fm Fichte eingeschlagen werden.

Weitere Details können Sie in diesem Schreiben des BMF einsehen: