Satzung

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Satzung der WBV Waldsassen-Neualbenreuth e.V.

§1    Name, Sitz, Geschäftsjahr, Wirkungsbereich

1.    Der Verein führt den Namen „Waldbesitzervereinigung (WBV) Waldsassen-Neualbenreuth e.V.“. Er ist ein Verein im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz). Der Verein ist in das Vereinsregister am Amtsgericht Weiden 07.09.1982 unter der Nummer VR 20141 eingetragen worden.

2.    Die WBV e.V. hat ihren Sitz in Waldsassen.

3.    Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

4.    Der Wirkungsbereich der WBV erstreckt sich auf die Stadt Waldsassen und den Markt Neualbenreuth.

§ 2 Zweck und Ziel der Vereinigung

Die WBV dient der Förderung des bäuerlichen, privaten, genossenschaftlichen und kommunalen Waldbesitzes im Gebiet der Stadt Waldsassen und des Marktes Neualbenreuth. Zweck ist des Weiteren, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Waldflächen und der zur Aufforstung bestimmten Grundstücke zu verbessern, insbesondere die Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses oder anderer Strukturmängel zu überwinden.

Die WBV ist gemeinnützig. Sie erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken. Sie hat das Recht und die Pflicht über die Aufgaben zu wachen. Sie stellt sich insbesondere folgende Aufgaben für die ordentlichen Vereinsmitglieder:

a)    die gemeinschaftliche Vertretung ihrer Mitglieder in allen Fragen der Waldbewirtschaftung;

b)    die Vermittlung der für eine fortschrittliche Waldbewirtschaftung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten durch gemeinsame Waldbegehungen, Vorführungen und Kurse;

c)    Beratung der Mitglieder in Fragen der Holzsortierung und Holzverwertung;

d)    gemeinsamer Bezug von Waldpflanzen, Forstschutzmitteln und sonstiger für die Waldbewirtschaftung benötigten Materialien;

e)    gemeinsame Durchführung erforderlicher Forstschutzmaßnahmen;

f)     Bau und Unterhaltung von Wegen und Lagerplätzen;

g)    Förderung aller Bestrebungen zur Erhaltung und zum Schutz des Waldes als lebenswichtiges Element der Landschaft und der Landeskultur;

h)   gemeinsamer Bezug und Einsatz von Maschinen zur Verwirklichung der Aufgaben der WBV;

i)     Planung und Abwicklung staatlicher Fördermaßnahmen.

j)      Gemeinsame Vermarktung von Walderzeugnissen, wie Sammelverkauf.

§3    Mitgliedschaft

1.    Die WBV unterscheidet ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2.    Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die im Bereich der WBV Wald in Eigentum oder Besitz hat. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.

3.    Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an der bäuerlichen, privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft Interesse hat. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.

Ein förderndes Mitglied hat kein Stimmrecht, kann aber ein Stimmrecht als ordentliches Mitglied ausüben.

4.    Personen, die sich in besonderem Maße um die WBV oder um die Förderung und Erhaltung des Waldbesitzes verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ein Ehrenmitglied hat kein Stimmrecht, kann aber ein Stimmrecht als ordentliches Mitglied ausüben.

§4   Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft erlischt:

a)    bei Wegfall der Aufnahmebedingungen nach §3 Absatz 2

b)    durch Tod

c)     durch Beendigung der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person

d)    durch Austritt

e)    durch Ausschluss

2.     Der Austritt erfolgt durch Erklärung.

3.     Ein Mitglied kann wegen Verletzung der Satzung, wegen Zuwiderhandlung gegen Ziele und Interessen der WBV, wegen rückständiger Beitragsentrichtungen oder aus einem sonstigen wichtigen Grund durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss aus der WBV ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen.

4.     Gegen den Ausschluss ist Einspruch zur Mitgliederversammlung zulässig. Der Einspruch kann nur innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.

5.     Bis zur Entscheidung über den Einspruch gilt das Mitglied als ausgeschlossen.

6.     Ausgeschlossene Mitglieder können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung wieder aufgenommen werden.

7.     Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche eines Mitgliedes aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche der WBV.

§5    Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.    Die ordentlichen Mitglieder der WBV sind berechtigt, alle Einrichtungen und Dienstleistungen der WBV ohne Ansehung der Größe des Waldeigentums oder Besitzes in Anspruch zu nehmen.

2.    Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht Anträge bei der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft einzureichen.

3.    Die Mitglieder der WBV sind verpflichtet

a)    Die Bestrebungen der Vereinigung zu fördern, deren Aufgaben mitzuerfüllen und die Veranstaltungen der Vereinigung möglichst häufig zu besuchen.

b)    (Gestrichen: das zur gemeinschaftlichen Veräußerung gemeldete Holz ganz und fristgerecht der WBV zur Verfügung zu stellen) das zur Veräußerung bestimmte Holz ganz oder teilweise durch die WBV zum Verkauf anbieten und vermarkten zu lassen.

c)     die im Rahmen eines gemeinsamen Bezuges bestellten Gegenstände abzunehmen

d)    das Eigentum der WBV schonend zu behandeln und es nur zu den vorgesehenen Zwecken zu benützen

e)    die festgesetzten Beiträge und Entgelte pünktlich zu entrichten.

§6  Vereinsstrafe

1.    Verstößt ein Mitglied schuldhaft gegen §5 Abs. 2 Buchstabe b oder c der Satzung, so kann der Vorstand eine Vereinsstrafe von mindestens 50,– €, höchstens jedoch 500,– € verhängen.

2.     Schadensersatzansprüche der WBV bleiben unberührt.

§7  Organe der WBV

1.    Die Organe der Waldbesitzervereinigung sind:

a)    der Vorstand

b)    die Mitgliederversammlung

c)     Kassenprüfer

§8  Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

a)    Erster Vorsitzender

b)    Zweiter Vorsitzender

c)     Dritter Vorsitzender

d)    mindestens zwei jedoch maximal acht weiteren Mitgliedern.

2.    Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist durch die nächste Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen.

3.    Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

4.    Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder.

5.    Auf schriftlichen Antrag von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern hat der 1. Vorsitzende innerhalb von 14 Tagen zu einer Vorstandssitzung einzuladen.

6.    Die Vorstandsmitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Tagen einzuladen.

7.    Vorsitzender im Sinn des § 26 BGB sind der 1., der 2. und der 3. Vorsitzende, von denen jeder alleinvertretungsberechtigt ist.

8.    Im Innenverhältnis wird der 1. Vorsitzende bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden vom 3. Vorsitzenden vertreten.

§9  Aufgaben des Vorstandes

1.     Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a)    Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch diese Satzung einem anderen Organ oder einer in der Satzung definierten Rechtsperson zugewiesen sind.

b)    Beschlussfassung über Ausschluss

c)     Verhängung von Vereinsstrafen;

d)    Erstellung des Haushaltsvoranschlages;

e)    Bestellung des Geschäftsführers, eines  Rechnungsführers und eines Schriftführers

f)      Einstellung von Personal

g)    Erstellung einer Geschäftsordnung

h)    Die Geschäftsführung, Rechnungsführung und Schriftführung der WBV zu überwachen, sowie für den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu sorgen.

i)      Beschlussfassung zu Anträgen von Mitgliedern

2.    Der 1. Vorsitzende hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

a)    Einladung zu Mitgliederversammlung

b)    Einladung zu Vorstandssitzungen

c)    Leitung der Mitgliederversammlung

d)    Leitung der Vorstandssitzungen

e)    Leitung der Vereinsgeschäfte

f)     Weisungsbefugnis gegenüber Geschäftsführer, Rechnungsführer, Schriftführer und angestelltem Personal

g)    Kontrolle von Geschäftsführer, Rechnungsführer, Schriftführer und angestelltem Personal

h)   Beurkundung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

i)     Das Vermögen der WBV zu verwalten

j)      Die Kassenprüfung zu veranlassen

§10  Mitgliederversammlung

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist, mindestens einmal im Jahr, vom 1. Vorsitzenden durch ein Mitteilungsblatt einzuberufen.

2.    Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Tagen einzuladen.

3.    Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.

4.    Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

5.    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

6.    Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder eine Änderung des Zweckes des Vereins bedürfen der Mehrheit von 2/3, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

7.    Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung durch öffentliche Stimmabgabe.

§11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a)    Beschlussfassung über die Anzahl der Mitglieder der Vorstandschaft

b)    Wahl des Vorstandes

c)     Beschlussfassung über Satzungsänderung, Änderung des Zweckes der WBV und über deren Auflösung

d)    Entlastung des Vorstandes

e)    Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder

f)      Beschlussfassung über Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge

g)    Wahl der Kassenprüfer

h)    Ernennung von Ehrenmitgliedern;

i)      Beschlussfassung im Ausschlussverfahren gegenüber Mitgliedern

§12 Geschäftsführung

Die Führung der laufenden Geschäfte kann einem Geschäftsführer übertragen werden. Der Geschäftsführer darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§13 Schriftführung

Die Schriftführung kann einem Schriftführer übertragen werden.

§14 Rechnungsführung

Die Führung der Kassengeschäfte kann einem Rechnungsführer übertragen werden. Er darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§15 Beurkundung von Beschlüssen

1.    Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

2.    Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§16 Ehrenamt, Auslagen und Tätigkeitsvergütungen

1.    Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes ist grundsätzlich ein Ehrenamt.

2.    Die Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Schriftführer, Rechnungsführer und Kassenprüfer haben Anspruch auf Erstattung ihrer in Ausübung des Amtes getätigten Auslagen. Anstelle einer Auslagenerstattung können auch angemessene Auslagenpauschalen festgesetzt werden.

3.    Den unter Absatz 2 genannten Personen kann für ihre Tätigkeit eine angemessene Tätigkeitsvergütung gewährt werden.

4.    Über die Höhe der Auslagenpauschale und der Tätigkeitsvergütung entscheidet die Vorstandschaft.

§17 Finanzierung

1.    Die WBV wird finanziert durch:

a)    Entgelte für Einrichtungen und Dienstleistungen

b)    Mitgliedsbeiträge

c)     Öffentliche Mittel

d)    Spenden

e)    Sonstige Einnahmen

§18 Kassenprüfer, Kassenprüfung, Überwachung der Aufgaben der WBV

1.            Die Jahresrechnung und die Kasse werden durch zwei Kassenprüfer geprüft. Über alle Kassenprüfungen sind Niederschriften anzufertigen und von den Prüfern zu unterzeichnen.

2.            Die Vereinsmitglieder wählen auf Vorschlag des Vorstandes und durch Vorschläge von Mitgliedern die Kassenprüfer auf der Mitgliederversammlung, auf der auch der Vorstand gewählt wird. Die Kassenprüfer bleiben so lange im Amt, wie die Vorstandsmitglieder.

3.            Die Kassenprüfer überwachen die Vorstandschaft im Sinne des § 18 Abs.1 Nr. 3 Buchstabe c)

4.            Die Kassenprüfer beantragen bei der Mitgliederversammlung die Entlastung oder Nichtentlastung der Vorstandschaft.

5.            Die Kassenprüfer sind nicht weisungsgebunden, dürfen kein Vorstandsamt bekleiden und sind berechtigt, alle Unterlagen des Vereins einsehen.

6.            Die Kassenprüfer wachen über die Erfüllung der Aufgabe des Vereins im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe c) des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und der Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz).

§19 Auflösung des Vereins

1.    Bei Auflösung der Vereinigung muss das vorhandene Vermögen einem Zweck zugeführt werden, der seine ausschließliche Verwendung für die Ziele der Vereinigung verbürgt. Kommt diesbezüglich ein gültiger Beschluss der Mitgliederversammlung nicht zustande und führt eine längstens innerhalb eines Monats einberufene zweite Mitgliederversammlung ebenfalls nicht zu einem Ergebnis, fällt das Vermögen der Vereinigung der Stadt Waldsassen und dem Markt Bad Neualbenreuth je zur Hälfte zu, die es zu einem den Vereinszielen entsprechenden Zweck zu verwenden hat.

2.    Eine Verteilung des Vermögens an die Vereinsmitglieder ist unzulässig.