Satzung

 
 
 

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Satzung der Waldbesitzervereinigung Sechsämterland e.V.

Geändert mit Beschluß der Mitgliederversammlung vom 28. Januar 2016.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Wirkungsbereich

1. Der Verein führt den Namen „Waldbesitzervereinigung Sechsämterland e.V., (WBV e.V.). Er ist ein Verein im Sinne des Gesetzes zur Erhaltung des Waldes und zur Förderung der Forstwirtschaft (Bundeswaldgesetz). Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
2. Die WBV e.V. hat ihren Sitz in Wunsiedel.
3. Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.
4. Der Wirkungsbereich der WBV erstreckt sich auf den Landkreis Wunsiedel und die Stadt Rehau

§2 Zweck und Aufgabe

Zweck der WBV ist die Förderung und Erhaltung des bäuerlichen, privaten, genossenschaftlichen und kommunalen Waldbesitzes im WBV-Wirkungsbereich. Die WBV ist gemeinnützig. Sie erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken. Sie hat das Recht und die Pflicht über die Erfüllung der Aufgaben zu wachen.
Der WBV obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vertretung der Mitglieder in allen Fragen der Waldwirtschaft;
b) Beratung und Unterstützung der Mitglieder bei Ausführung von Forstkulturen, Bodenverbesserungen und Bestandspflegearbeiten einschließlich des Forstschutzes, sowie der Durchführung des Holzeinschlages, der Aufarbeitung und der Holzbringung;
c) Bau und Unterhaltung von Wegen und anderen Einrichtungen für die Holzbeförderung;
d) Gemeinsamer Bezug und Einsatz von Maschinen und Geräten zur Verwirklichung der Aufgaben der WBV;
e) Gemeinsamer Bezug von standortgerechten Waldpflanzen, Zaunbaumaterial, Dünge- und Unkrautbekämpfungsmitteln, Wildverbiss-Schutzmittel u.ä..
f) Gemeinsame Verwertung von Walderzeugnissen und Abstimmung der einzelnen forstlichen Vorhaben. Dazu zählen neben der Vermittlung von Waldprodukten der Mitglieder auch der Einkauf und Verkauf von Holz auf eigenen Namen.
g) Verbreitung der für eine fortschrittliche Waldbewirtschaftung notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten unter den Mitgliedern durch Versammlungen, Vorträge, Rundschreiben, Kurse, Vorführungen, gemeinsame Waldbegehungen und Lehrwanderungen;
h) Unterrichtung und Schulung in neuzeitlichen Arbeitsverfahren, Ausbildung an modernen Geräten, Unfallverhütung;
i) Beratung der Mitglieder über die Holzmarktlage und Fragen der Holzsortierung und -verwertung
j) Förderung aller Bestrebungen zur Erhaltung und zum Schutze des heimischen Waldes als lebenswichtiges Element der Landschaft und der Landeskultur.

§3 Mitgliedschaft

1. Die WBV unterscheidet ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die im Bereich der WBV Wald in Eigentum oder Besitz hat. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die an der bäuerlichen, privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft Interesse hat. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
Ein förderndes Mitglied hat kein Stimmrecht, kann aber ein Stimmrecht als ordentliches Mitglied ausüben.
4. Personen, die sich in besonderem Maße um die WBV oder um die Förderung und Erhaltung des Waldbesitzes verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ein Ehrenmitglied hat kein Stimmrecht, kann aber ein Stimmrecht als ordentliches Mitglied ausüben.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) bei Wegfall der Aufnahmebedingungen nach §3 Absatz 2
b) durch Tod
c) durch Beendigung der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person
d) durch Austritt
e) durch Ausschluss
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung.
3. Ein Mitglied kann wegen Verletzung der Satzung, wegen Zuwiderhandlung gegen Ziele und Interessen der WBV, wegen rückständiger Beitragsentrichtungen oder aus einem sonstigen wichtigen Grund durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Der Ausschluss aus der WBV ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen.
4. Gegen den Ausschluss ist Einspruch zur Mitgliederversammlung zulässig. Der Einspruch kann nur innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbescheides beim Vorstand schriftlich eingelegt werden.
5. Bis zur Entscheidung über den Einspruch gilt das Mitglied als ausgeschlossen.
6. Ausgeschlossene Mitglieder können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung wieder aufgenommen werden.
7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche eines Mitgliedes aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet der Ansprüche der WBV.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder der WBV sind berechtigt, alle Einrichtungen und Dienstleistungen der WBV ohne Ansehung der Größe des Waldeigentums oder Besitzes in Anspruch zu nehmen.
2. Jedes Mitglied hat das Recht Anträge bei der Mitgliederversammlung und der Vorstandschaft einzureichen.
3. Die Mitglieder der WBV sind verpflichtet
a) Die Bestrebungen der Vereinigung zu fördern, deren Aufgaben mitzuerfüllen und die Veranstaltungen der Vereinigung möglichst häufig zu besuchen.
b) das zur gemeinschaftlichen Veräußerung gemeldete Holz ganz und fristgerecht der WBV zur Verfügung zu stellen
c) die im Rahmen eines gemeinsamen Bezuges bestellten Gegenstände abzunehmen
d) das Eigentum der WBV schonend zu behandeln und es nur zu den vorgesehenen Zwecken zu benützen
e) die festgesetzten Beiträge und Entgelte pünktlich zu entrichten.

§6 Vereinsstrafe

1. Verstößt ein Mitglied schuldhaft gegen §5 Abs. 3 Buchstabe b oder c der Satzung, so kann der Vorstand eine Vereinsstrafe von mindestens 50,– €, höchstens jedoch 500,– € verhängen.
2. Schadensersatzansprüche der WBV bleiben unberührt.

§7 Organe der WBV

1. Die Organe der Waldbesitzervereinigung sind:
a) der Vorstand
b) der Ausschuss
c) die Mitgliederversammlung

§8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:
a) Erster Vorsitzender
b) Zweiter Vorsitzender
c) Dritter Vorsitzender
d) mindestens zwei jedoch maximal acht weiteren Mitgliedern

2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so ist durch die nächste Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen.
3. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder.
5. Auf schriftlichen Antrag von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern hat der 1. Vorsitzende innerhalb von 14 Tagen zu einer Vorstandssitzung einzuladen.
6. Der Vorstand tritt auf Einladung des 1. Vorsitzenden zusammen. Die Vorstandsmitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Tagen einzuladen.
7. Vorsitzender im Sinn des § 26 BGB sind der 1., der 2. und der 3. Vorsitzende, von denen jeder alleinvertretungsberechtigt ist.
8. Im Innenverhältnis wird der 1. Vorsitzende bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden vom 3. Vorsitzenden vertreten.

§9 Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

a) Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch zwingende gesetzliche Vorschriften oder durch diese Satzung einem anderen Organ oder einer in der Satzung definierten Rechtsperson zugewiesen sind.
b) Beschlussfassung über Ausschluss
c) Verhängung von Vereinsstrafen;
d) Erstellung des Haushaltsvoranschlages;
e) Bestellung des Geschäftsführers, eines Rechnungsführers und eines Schriftführers
f) Einstellung von Personal
g) Erstellung einer Geschäftsordnung
h) Die Geschäftsführung, Rechnungsführung und Schriftführung der WBV zu überwachen, sowie für den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu sorgen.
i) Beschlussfassung zu Anträgen von Mitgliedern

2. Der 1. Vorsitzende hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

a) Die Anträge des Ausschusses zu berücksichtigen bzw. der Mitgliederversammlung vorzulegen
b) Einladung zur Mitgliederversammlung
c) Einladung zu Ausschusssitzungen
d) Einladung zu Vorstandssitzungen
e) Leitung der Mitgliederversammlung
f) Leitung der Sitzungen des Ausschusses
g) Leitung der Vorstandssitzungen
h) Leitung der Vereinsgeschäfte
i) Weisungsbefugnis gegenüber Geschäftsführer, Rechnungsführer, Schriftführer und angestelltem Personal
j) Kontrolle von Geschäftsführer, Rechnungsführer, Schriftführer und angestelltem Personal
k) Beurkundung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
l) Das Vermögen der WBV zu verwalten
m) Die Kassenprüfung zu veranlassen

§10 Ausschuss

1. Der Ausschuss besteht aus mindestens 5 und maximal 60 Mitgliedern.
2. Der Ausschuss wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt zeitgleich mit der Wahl der Vorstandschaft. Die Ausschussmitglieder bleiben so lange im Amt, wie die Vorstandsmitglieder.
3. Der Ausschuss tritt auf Einladung des 1. Vorsitzenden zusammen. Die Ausschussmitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Tagen einzuladen. Der 1. Vorsitzende ist zur Einberufung einer außerordentlichen Ausschusssitzung verpflichtet, wenn dies mindestens 1/4 der Ausschussmitglieder verlangt. Die Sitzungen des Ausschusses leitet der 1. Vorsitzende.
4. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
5. Beschlüsse des Ausschusses sind Empfehlungen für die Vorstandschaft oder Anträge für die Mitgliederversammlung.

§11 Aufgaben des Ausschusses

1. Die Mitglieder des Ausschusses stellen die örtliche Verbindung zwischen Vorstand und Mitgliedern her.
2. Der Ausschuss informiert den Vorstand über die örtlichen Notwendigkeiten, berät ihn in der Führung der Vereinsgeschäfte und unterstützt ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben.

§12 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist, mindestens einmal im Jahr, vom 1. Vorsitzenden durch ein Mitteilungsblatt einzuberufen.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 7 Tagen einzuladen.
3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
6. Beschlüsse über eine Satzungsänderung oder eine Änderung des Zweckes des Vereins bedürfen der Mehrheit von 2/3, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
7. Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlung durch öffentliche Stimmabgabe.

§13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung über die Anzahl der Mitglieder der Vorstandschaft und des Ausschusses
b) Wahl des Vorstandes und des Ausschusses
c) Beschlussfassung über Satzungsänderung, Änderung des Zweckes der WBV und über deren Auflösung
d) Entlastung des Vorstandes
e) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes, des Ausschusses oder der Mitglieder
f) Beschlussfassung über Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge
g) Wahl der Kassenprüfer
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
i) Beschlussfassung im Ausschlussverfahren gegenüber Mitgliedern

§14 Geschäftsführung

Die Führung der laufenden Geschäfte kann einem Geschäftsführer übertragen werden. Der Geschäftsführer darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§15 Schriftführung

Die Schriftführung kann einem Schriftführer übertragen werden.

§16 Rechnungsführung

Die Führung der Kassengeschäfte kann einem Rechnungsführer übertragen werden. Er darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.

§17 Beurkundung von Beschlüssen

1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Ausschusses und des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§18 Ehrenamt, Auslagen und Tätigkeitsvergütungen

1. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes oder des Ausschusses ist grundsätzlich ein Ehrenamt.
2. Die Vorstandsmitglieder, Ausschussmitglieder, Geschäftsführer, Schriftführer, Rechnungsführer und Kassenprüfer haben Anspruch auf Erstattung ihrer in Ausübung des Amtes getätigten Auslagen. Anstelle einer Auslagenerstattung können auch angemessene Auslagenpauschalen festgesetzt werden.
3. Den unter Absatz 2 genannten Personen kann für ihre Tätigkeit eine angemessene Tätigkeitsvergütung gewährt werden.
4. Über die Höhe der Auslagenpauschale und der Tätigkeitsvergütung entscheidet die Vorstandschaft.

§19 Finanzierung

1. Die WBV wird finanziert durch:
a) Entgelte für Einrichtungen und Dienstleistungen
b) Mitgliedsbeiträge
c) Öffentliche Mittel
d) Spenden
e) Sonstige Einnahmen

§20 Kassenprüfung

1. Die Jahresrechnung und die Kasse werden durch zwei Kassenprüfer geprüft. Über alle Kassenprüfungen sind Niederschriften anzufertigen und von den Prüfern zu unterzeichnen.
2. Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Wahl erfolgt zeitgleich mit der Wahl der Vorstandschaft. Die Kassenprüfer bleiben so lange im Amt, wie die Vorstandsmitglieder.
3. Die Kassenprüfer beantragen bei der Mitgliederversammlung die Entlastung oder Nichtentlastung der Vorstandschaft.
4. Die Kassenprüfer sind nicht weisungsgebunden und dürfen alle Unterlagen des Vereins einsehen.

§21 Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vermögen dem Verein „Bayerische Waldbauernschule e.V.“ mit Sitz in München zu.
2. Eine Verteilung des Vermögens an die Vereinsmitglieder ist unzulässig.